4.3 4.3.1 Gestützt auf diese Grundsätze ist zur Beschwerdeführung nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Akt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. z. B. Merker, a.a.O., § 38 N 129 mit Hinweisen). Die Legitimation ist nur dann zu bejahen, wenn ein erfolgreicher Verfahrensausgang geeignet ist, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu beseitigen, den der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer bewirkt. Dieser muss zudem stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.