{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2009-06-17", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beschwerdelegitimati_2009-06-17.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2009-06-17-beschwerdelegitiomation-vge.pdf", "Checksum": "f1a225d2ce64f67e100e699c8965adef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beschwerdelegitimation: Anfechtung von Verkehrsanordnungen; Parteientschädigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen ist eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft oder die Nutzung erheblich erschwert wird. - Nach neuem Verwaltungsrechtspflegegesetz hat auch das Gemeinwesen - nach Massgabe des Obsiegens - einen entsprechenden Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es einen Anwalt beizieht."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:04", "Checksum": "8dc59830ea915d039fe264c1894a7100", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.2009\nRegeste:\nBei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen ist eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft oder die Nutzung erheblich erschwert wird. - Nach neuem Verwaltungsrechtspflegegesetz hat auch das Gemeinwesen - nach Massgabe des Obsiegens - einen entsprechenden Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es einen Anwalt beizieht.\n\nBeschwerdelegitimation: Anfechtung von Verkehrsanordnungen;\nParteientschädigung\n\n− Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen ist eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft oder\ndie Nutzung erheblich erschwert wird.\n− Nach neuem Verwaltungsrechtspflegegesetz hat auch das Gemeinwesen -\nnach Massgabe des Obsiegens - einen entsprechenden Anspruch auf eine\nParteientschädigung, wenn es einen Anwalt beizieht.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/41 vom 17. Juni 2009 (WBE.2009.56)\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n…\n4.2\n…Somit gelten die zu Art. 103 lit. a OG entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch nach\ndem Inkrafttreten des BGG (am 1. Januar 2007) und des revidierten VRPG (am 1. Januar\n2009) im aargauischen Beschwerdeverfahren weiterhin.\n\n4.3\n4.3.1\nGestützt auf diese Grundsätze ist zur Beschwerdeführung nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Akt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder\nÄnderung hat (vgl. z. B. Merker, a.a.O., § 38 N 129 mit Hinweisen). Die Legitimation ist nur\ndann zu bejahen, wenn ein erfolgreicher Verfahrensausgang geeignet ist, einen materiellen\noder ideellen Nachteil zu beseitigen, den der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer bewirkt. Dieser muss zudem stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Mit dem Erfordernis einer\nspezifischen Beziehungsnähe soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden. Dieser\nVoraussetzung kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat,\nsondern eine Drittperson den Entscheid anficht. Der Beschwerdeführer muss in diesem Fall\ndurch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss\nmittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Beschwerdeführung (BGE 131 II 589 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.115/2007\nvom 14. August 2007, Erw. 2.1 mit Hinweis; siehe ferner Merker, a.a.O., § 38 N 129 ff. mit\nHinweisen).\n\n4.3.2\nDas Bundesgericht äusserte sich in den Urteilen 2A.23/2006 / 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006\nsowie 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 nicht abschliessend zur Frage, ob es für die Legitimation\ngenügt, wenn ein Verkehrsteilnehmer die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder\nweniger regelmässig benützt oder ob (im Sinne einer Verschärfung der früheren bundesrätlichen Praxis) verlangt wird, dass der Beschwerdeführer auf das Befahren des betreffenden\nStrassenabschnitts angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.23/2006 / 2A.26/2006 vom\n23. Mai 2006, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.73/2004 vom 6. Juli\n2004, Erw. 2.2 und 2.3). In einem neueren Entscheid vom 14. August 2007 (wo es um die\nAufhebung von vier Parkplätzen ging) hielt das Bundesgericht nun fest, aus dem Umstand,\ndass jemand eine Strasse oder einen Parkplatz regelmässig benütze, könne noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet werden. Solche Massnah-\n–2–\n\nmen würden stets alle Strassenbenützer treffen, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löse für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus (Urteil des Bundesgerichts 2A.115/2007 vom 14. August 2007, Erw. 3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts ist bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw.\ndessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine\nStrasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird. Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von (öffentlichen) Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007,\nErw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.115/2007 vom 14. August 2007, Erw. 3\nmit Hinweisen).\n\n4.4\n4.4.1\nDer Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es betreffe ihn nicht unerheblich,\ndass er oder seine Besucher an der Y-strasse, ebenso seine Kunden im Umkreis seines Geschäfts (Z-strasse) – konkret in allen Parkraumzonen – für das Parkieren bezahlen müssten.\nMit einer solchen Massnahme würden seine Besucher wie auch seine Kunden von der Kontaktaufnahme mit ihm abgeschreckt. Im Ergebnis würden durch die angefochtenen Massnahmen die Nutzung der Liegenschaften an der Z-strasse wie auch an der Y-strasse erheblich erschwert, was fraglos eine spezifische Betroffenheit des Beschwerdeführers auslöse.\n\n4.4.2\nDie zu beurteilenden Verkehrsanordnungen sehen vor, dass in den Parkraumzonen B-J der\nStadt X das Parkieren mit Parkscheibe, Montag bis Freitag, 08:00 bis 19:00 Uhr, Samstag,\n08:00 bis 17:00 Uhr, maximal 3 Stunden, ausgenommen mit Parkkarte (der betreffenden\nZone), vorgeschrieben werden soll.\n\n"}