Beschwerdelegitimation: Anfechtung von Verkehrsanordnungen; Parteientschädigung − Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen ist eine legitimationsbegrün- dende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem An- stösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft oder die Nutzung erheblich erschwert wird. − Nach neuem Verwaltungsrechtspflegegesetz hat auch das Gemeinwesen - nach Massgabe des Obsiegens - einen entsprechenden Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es einen Anwalt beizieht. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/41 vom 17. Juni 2009 (WBE.2009.56) Aus den Erwägungen I. … 4.2 …Somit gelten die zu Art. 103 lit. a OG entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch nach dem Inkrafttreten des BGG (am 1. Januar 2007) und des revidierten VRPG (am 1. Januar 2009) im aargauischen Beschwerdeverfahren weiterhin. 4.3 4.3.1 Gestützt auf diese Grundsätze ist zur Beschwerdeführung nur berechtigt, wer durch den an- gefochtenen Akt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. z. B. Merker, a.a.O., § 38 N 129 mit Hinweisen). Die Legitimation ist nur dann zu bejahen, wenn ein erfolgreicher Verfahrensausgang geeignet ist, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu beseitigen, den der angefochtene Entscheid für den Beschwerde- führer bewirkt. Dieser muss zudem stärker als jedermann betroffen sein und in einer beson- deren, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Mit dem Erfordernis einer spezifischen Beziehungsnähe soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden. Dieser Voraussetzung kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eine Drittperson den Entscheid anficht. Der Beschwerdeführer muss in diesem Fall durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Be- schwerdeführung (BGE 131 II 589 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.115/2007 vom 14. August 2007, Erw. 2.1 mit Hinweis; siehe ferner Merker, a.a.O., § 38 N 129 ff. mit Hinweisen). 4.3.2 Das Bundesgericht äusserte sich in den Urteilen 2A.23/2006 / 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006 sowie 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 nicht abschliessend zur Frage, ob es für die Legitimation genügt, wenn ein Verkehrsteilnehmer die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt oder ob (im Sinne einer Verschärfung der früheren bundesrätli- chen Praxis) verlangt wird, dass der Beschwerdeführer auf das Befahren des betreffenden Strassenabschnitts angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.23/2006 / 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004, Erw. 2.2 und 2.3). In einem neueren Entscheid vom 14. August 2007 (wo es um die Aufhebung von vier Parkplätzen ging) hielt das Bundesgericht nun fest, aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse oder einen Parkplatz regelmässig benütze, könne noch keine Le- gitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet werden. Solche Massnah- –2– men würden stets alle Strassenbenützer treffen, und der Gebrauch des fraglichen Strassen- abschnitts löse für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus (Urteil des Bundesge- richts 2A.115/2007 vom 14. August 2007, Erw. 3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen eine legitimationsbe- gründende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird. Auch Beschränkungen des Par- kierens oder die Aufhebung von (öffentlichen) Parkplätzen können eine spezifische Be- troffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder er- heblich erschwert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.115/2007 vom 14. August 2007, Erw. 3 mit Hinweisen). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es betreffe ihn nicht unerheblich, dass er oder seine Besucher an der Y-strasse, ebenso seine Kunden im Umkreis seines Ge- schäfts (Z-strasse) – konkret in allen Parkraumzonen – für das Parkieren bezahlen müssten. Mit einer solchen Massnahme würden seine Besucher wie auch seine Kunden von der Kon- taktaufnahme mit ihm abgeschreckt. Im Ergebnis würden durch die angefochtenen Mass- nahmen die Nutzung der Liegenschaften an der Z-strasse wie auch an der Y-strasse erheb- lich erschwert, was fraglos eine spezifische Betroffenheit des Beschwerdeführers auslöse. 4.4.2 Die zu beurteilenden Verkehrsanordnungen sehen vor, dass in den Parkraumzonen B-J der Stadt X das Parkieren mit Parkscheibe, Montag bis Freitag, 08:00 bis 19:00 Uhr, Samstag, 08:00 bis 17:00 Uhr, maximal 3 Stunden, ausgenommen mit Parkkarte (der betreffenden Zone), vorgeschrieben werden soll. Klar und unbestritten ist, dass die Apotheke des Beschwerdeführers an der Z-strasse in kei- ner der von den Verkehrsanordnungen betroffenen Parkraumzonen B-J liegt, sondern in der (von den zu beurteilenden Verkehrsanordnungen nicht betroffenen) Parkraumzone A, wo die öffentlichen Parkplätze bereits heute dem (strengeren) Regime «Parkieren mit Parkuhren» unterstehen. Es liegt auf der Hand, dass der Grossteil der Kundschaft des Beschwerdefüh- rers in der Nähe seiner Apotheke und damit in der Parkraumzone A parkiert. Soweit die Kunden für ihren Einkauf nicht in der Parkraumzone A, sondern ausserhalb in den Park- raumzonen B-J parkieren sollten, werden sie dort bis zu drei Stunden bewilligungs- und ge- bührenfrei parkieren können (eine Parkkarte gegen Gebühr wird benötigt, wenn das Fahr- zeug – werktags zwischen 08:00-19:00 Uhr, samstags zwischen 08:00-17:00 Uhr – während mehr als drei Stunden abgestellt wird; für kürzeres Parkieren genügt das Anbringen einer Parkscheibe); Parkplätze werden zudem keine aufgehoben. Dass drei Stunden für einen Apothekenbesuch nicht ausreichten, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Es kann nicht gesagt werden, durch die Verkehrsanordnungen werde die Nutzung der Ge- schäftsliegenschaft des Beschwerdeführers an der Z-strasse erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Y-strasse. Auch wenn die Y-strasse in der Parkraumzone F liegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verkehrsanordnungen die Benützung dieser Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert würde. Schlimmsten- falls muss ein Besucher des Beschwerdeführers sein Fahrzeug tagsüber nach drei Stunden unter Beachtung der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. Art. 48 Abs. 8 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) umparkieren. Werk- tags ab 19:00 Uhr, samstags ab 17:00 Uhr sowie am Sonntag bestehen keine Einschränkun- gen. Dem Beschwerdeführer selber steht der Erwerb einer Parkkarte offen. Insgesamt wird der Beschwerdeführer durch die Anordnung der Parkraumzonen B-J nicht in signifikanter Weise stärker betroffen als andere Personen (Gewerbetreibende, Kunden etc.), die in den Parkraumzonen B-J parkieren möchten oder – wie der Beschwerdeführer – ihre –3– (Geschäfts-) Liegenschaft in der Parkraumzone A haben. Die Vorinstanzen haben dem Be- schwerdeführer die Legitimation deshalb zu Recht abgesprochen. Die Beschwerde ist abzu- weisen. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Bezug auf die Parteikosten gilt Folgendes: Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikos- ten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und des Obsiegens auf die Parteien ver- legt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dem Stadtrat X kommt nach § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Parteistellung zu. Im Entwurf zum neuen VRPG war ursprünglich in § 32 noch ein Abs. 4 vorgesehen, wel- cher – entsprechend der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 36 aVRPG (AG- VE 2000, S. 377 ff; 1985, S. 384 ff.) – vorsah, dass Gemeinwesen keinen Anspruch auf Par- teientschädigungen haben (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [07.27], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 42, 44 f.). Die- se Regelung wurde vom Grossen Rat im Rahmen der 2. Beratung gestrichen; gleichzeitig wurde eine vorgeschlagene Kompromissvariante abgelehnt (der Streichungsantrag obsiegte mit 114 gegen 5 Stimmen über den Antrag des Regierungsrats; siehe zum Ganzen Wortpro- tokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f.). Gemäss den Materialien sprach sich der Grosse Rat als Gesetzgeber somit klar gegen eine Übernahme der langjäh- rigen Praxis ins neue VRPG aus. Vielmehr wollte er, dass auch das Gemeinwesen einen entsprechenden Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn es einen Anwalt beizieht (vgl. Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f. [insbesondere Voten Franz Hollinger, Adrian Schoch, Urs Leuenberger], siehe auch S. 3022 [Votum Markus Leimbacher]). Vor diesem Hintergrund lässt sich unter Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten VRPG nicht mehr an der Praxis gemäss AGVE 2000, S. 377 ff. / 1985, S. 384 ff. zum aVRPG festhalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem Stadtrat X dessen Parteikosten (vgl. § 29 VRPG) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezah- len.