Aus den Erwägungen "3. (...) a) Über Gesuche um Wiederherstellung entscheidet nach Anhören der Gegenpartei der Richter, vor welchem die Säumnis stattgefunden hat (§ 99 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 31 Satz 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung zuständig. Ebenfalls gewahrt ist die Einreichungsfrist, welche das Gesetz auf 10 Tage nach dem Wegfall des Hindernisses angesetzt hat (§ 98 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VRPG); (...).