{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beschwerdefrist--Wie_1994-09-12.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-09-12-beschwerdefrist.pdf", "Checksum": "d5dddc9398bbbd01604504b9f7e573b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beschwerdefrist (Wiederherstellung)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Als Gründe, die die Wiederherstellung einer Frist erlauben, gelten etwa: ernstliche Erkrankung, Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere i.d.R. subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:11", "Checksum": "3ff3a16a109e6659bf7d8ed8e538f9e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994\nRegeste:\nAls Gründe, die die Wiederherstellung einer Frist erlauben, gelten etwa: ernstliche Erkrankung, Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere i.d.R. subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen.\n\nBeschwerdefrist (Wiederherstellung)\nAls Gründe, die die Wiederherstellung einer Frist erlauben, gelten etwa: ernstliche\nErkrankung, Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht\nvoraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere i.d.R. subjektive Gründe, welche\ndie objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"3. (...)\na)\nÜber Gesuche um Wiederherstellung entscheidet nach Anhören der Gegenpartei der Richter, vor welchem die Säumnis\nstattgefunden hat (§ 99 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 31 Satz 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur\nBeurteilung zuständig. Ebenfalls gewahrt ist die Einreichungsfrist, welche das Gesetz auf 10 Tage nach dem Wegfall des\nHindernisses angesetzt hat (§ 98 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VRPG); (...).\n\nb)\nDie Wiederherstellung setzt voraus, dass \"eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist\neinzuhalten\" (§ 98 Abs. 1 ZPO). Als Hinderungsgründe werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa\nanerkannt: Ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten, Unglücks- oder Todesfall in dessen Familie, Militärdienst\nund nicht voraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht\nunausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Daraus folgt, dass nicht jede Verhinderung im\nLaufe der zwanzigtägigen Beschwerdefrist eine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermag. Es muss entscheidend darauf\nankommen, wie sich der geltend gemachte Hinderungsgrund im konkreten Fall ausgewirkt hat. Dabei können im\nEinzelfall verschiedene Kriterien eine Rolle spielen, so etwa die Voraussehbarkeit des Hinderungsgrundes, die vor dem\nEintritt oder nach Wegfall des Hinderungsgrundes verbleibende Zeitspanne zur Abfassung der Beschwerde, allenfalls die\nKomplexität des Falles wie auch der Umstand, ob der säumige Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist oder nicht oder\nob ihm zuzumuten ist, sonst eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Gesetz stellt die\nWiederherstellung unter die Voraussetzung der Schuldlosigkeit (§ 98 Abs. 1 ZPO), verlangt also, dass der säumigen\nPartei kein Vorwurf gemacht werden kann; ein Verschulden ist nur zu verneinen, wenn die Säumnis auch bei der vom\nSäumigen zu erwartenden Sorgfalt und unter den gegebenen Umständen nicht abgewendet werden konnte. (vgl. zum\nGanzen: BGE 112 V 255 f. mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 385 ff.; 1991, S. 324; 1984, S. 82 f.; 1983, S. 150 ff.; Kurt\nEichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1987, § 98 N 2).\"\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/57) vom 12.09.1994 in Sachen B.M., S. 7 f.\n"}