Beschwerdefrist (Wiederherstellung) Als Gründe, die die Wiederherstellung einer Frist erlauben, gelten etwa: ernstliche Erkrankung, Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere i.d.R. subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "3. (...) a) Über Gesuche um Wiederherstellung entscheidet nach Anhören der Gegenpartei der Richter, vor welchem die Säumnis stattgefunden hat (§ 99 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 31 Satz 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung zuständig. Ebenfalls gewahrt ist die Einreichungsfrist, welche das Gesetz auf 10 Tage nach dem Wegfall des Hindernisses angesetzt hat (§ 98 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VRPG); (...). b) Die Wiederherstellung setzt voraus, dass "eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten" (§ 98 Abs. 1 ZPO). Als Hinderungsgründe werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa anerkannt: Ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten, Unglücks- oder Todesfall in dessen Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Daraus folgt, dass nicht jede Verhinderung im Laufe der zwanzigtägigen Beschwerdefrist eine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermag. Es muss entscheidend darauf ankommen, wie sich der geltend gemachte Hinderungsgrund im konkreten Fall ausgewirkt hat. Dabei können im Einzelfall verschiedene Kriterien eine Rolle spielen, so etwa die Voraussehbarkeit des Hinderungsgrundes, die vor dem Eintritt oder nach Wegfall des Hinderungsgrundes verbleibende Zeitspanne zur Abfassung der Beschwerde, allenfalls die Komplexität des Falles wie auch der Umstand, ob der säumige Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist oder nicht oder ob ihm zuzumuten ist, sonst eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Gesetz stellt die Wiederherstellung unter die Voraussetzung der Schuldlosigkeit (§ 98 Abs. 1 ZPO), verlangt also, dass der säumigen Partei kein Vorwurf gemacht werden kann; ein Verschulden ist nur zu verneinen, wenn die Säumnis auch bei der vom Säumigen zu erwartenden Sorgfalt und unter den gegebenen Umständen nicht abgewendet werden konnte. (vgl. zum Ganzen: BGE 112 V 255 f. mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 385 ff.; 1991, S. 324; 1984, S. 82 f.; 1983, S. 150 ff.; Kurt Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1987, § 98 N 2)." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/57) vom 12.09.1994 in Sachen B.M., S. 7 f.