Den drei Wohnungen werden ferner je ein Disponibel- und ein Kellerraum zugewiesen. Die Gesamtfläche dieser Nebenräume beträgt 101,5 m2 und entspricht einem Flächenanteil von etwa 19 % (101,5 m2 / 529,9 m2). Die Räume sind in den Hang gebaut und befinden sich ausserhalb der Gebäudedämmung. Den Räumen kommt, für sich separat betrachtet, keine Vollgeschossqualität zu. Sie sind daher nicht anrechenbar, zumal auch nicht gesagt werden kann, sie stünden in einem Missverhältnis zur Wohnungsgrösse (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV). … 5 von 5