In gleicherweise anrechenbar ist ebenfalls der im Gebäudekubus liegende Eingangsbereich des zweiten Obergeschosses, auch wenn das Anbringen einer Aussentür nicht geplant ist. Der Liftschacht, der sich über drei anrechenbare Geschosseinheiten erstreckt, muss – gleich wie bei Treppenhäusern – nur zweimal angerechnet werden (Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 11.722 vom 13.12.2011, veröffentlicht unter: www.ag.ch/entscheidsammlung). Abbildung 2 1. Obergeschoss: Korridor zum Lift (rot) ist AZ-pflichtig 8.3