Die Aussentreppen liegen ausserhalb des Gebäudekubus und sind daher nicht anrechenbar. Die beiden Zugänge zum Lift hingegen befinden sich im Gebäudekubus. Es handelt sich um Korridore, die der Erschliessung überwiegend anrechenbarer Räume dienen, und nicht um ausserhalb des Gebäudekubus liegende, längsseitig offene Erdgeschosshallen. Die Korridorflächen samt Vorraum sind daher auf beiden Geschossebenen anrechenbar (Umkehrschluss aus § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BauV). In gleicherweise anrechenbar ist ebenfalls der im Gebäudekubus liegende Eingangsbereich des zweiten Obergeschosses, auch wenn das Anbringen einer Aussentür nicht geplant ist.