4 von 5 Daraus erhellt, dass es sich bei den in § 9 Abs. 2 lit. a ABauV [heute: § 32 Abs. 2 lit. a BauV] aufgeführten Beispielen um Flächen bzw. Räume handelt, welche normalerweise nur Hilfsfunktionen erfüllen und daher in der Regel nicht anzurechnen sind. Dienen sie indessen (unmittelbar) dem Zweck der Hauptnutzung, so sind auch sie der Bruttogeschossfläche anzurechnen". 8.2 Für den vorliegenden Fall lassen sich daraus die folgenden Schlüsse ziehen.