Im vorliegenden Fall liegt das "Attika Haus A" (62,5 m2) auf der Höhe des zweiten Obergeschosses und ist mit ihm (136,11 m2) zu einer Einheit verbunden. Es ist ebenerdiger Teil dieses Vollgeschosses und also kein verkleinertes Geschoss. Es handelt sich demnach um kein Attikageschoss mit der Konsequenz, dass es an die Ausnützungsziffer anzurechnen ist. 8. Anrechenbarkeit weiterer Räume an die Ausnützung 8.1 Nicht zur anrechenbaren Geschossfläche zählen Flächen, die nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienen und hierfür nicht verwendbar sind (§ 32 Abs. 2 BauV). Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (AGVE 2011, S. 138 f.):