Was als Attikageschoss gilt, definiert das kantonale Recht folgendermassen: Ein Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss, dessen Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe zurückversetzt ist. Die Anordnung dieser Attikageschossfläche ist grundsätzlich frei (Anhang 3 BauV: § 16a ABauV). 7.2