Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte. Dabei gestattet das kantonale Recht den Gemeinden, die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend zu regeln (§ 32 Abs. 2 und 3 BauV). Von dieser Kompetenz hat die Gemeinde Gebrauch gemacht: Räume in Dachund Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet (§ 30 Abs. 1 BNO).