Namentlich darf eine solche, die Eigentumsrechte stark einschränkende Widmung nicht aus der blossen Namensbezeichnung "Alter Kirchweg" abgeleitet werden. Dass für die Einräumung von Fuss- und Fahrwegrechten private Dienstbarkeitsverträge haben abgeschlossen werden müssen, bestätigt im Gegenteil die Auffassung des Stadtrats, dass ein Gemeingebrauch an der Strasse für eine solche Nutzung nicht besteht.