Beide Bauparzellen sind einzig mit privaten Wegrechten belastet, die eine Parzelle mit vier Fahrwegrechten und die andere schmale Parzelle mit mehreren Fusswegrechten. Ein Erschliessungsplan besteht nicht. Nachweise dafür, dass der Alte Kirchweg im hier fraglichen Abschnitt einer öffentlichen Nutzung gewidmet wäre; bestehen keine. Namentlich darf eine solche, die Eigentumsrechte stark einschränkende Widmung nicht aus der blossen Namensbezeichnung "Alter Kirchweg" abgeleitet werden.