" Ebenso sind auch öffentliche Fusswege nicht anrechenbar. Alle anderen, rein privaten Verkehrsflächen hingegen dürfen angerechnet werden, ungeachtet der Anzahl der durch sie erschlossenen Wohneinheiten und unabhängig davon, ob die entsprechenden Flächen nur der grundstücksinternen Erschliessung dienen oder eine darüber hinausgehende Funktion haben (CHRISTOPH FRITZE / PETER BÖSCH / THOMAS W IPF / DANIEL KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 6. Aufl. 2019, S. 924-927; § 259 PBG/ZH).