Eine gleichlautende Bestimmung enthält ebenfalls das Zürcher Recht. Gemäss Zürcher Praxis und Kommentierung zu dieser Bestimmung gelten einzig Strassenflächen, die auf übergeordneten Festlegungen beruhen (Verkehrsplan, Quartierplan), nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche; denn "sie sind öffentlich und dem Gemeingebrauch gewidmet. Sie dienen, anders als private Grundstücke, der Allgemeinheit. Sie stehen grundsätzlich im Eigentum des Staates und der politischen Gemeinde." Ebenso sind auch öffentliche Fusswege nicht anrechenbar.