Die Ausnützungsziffer ist definiert als das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF; § 32 BauV). Zu bestimmen ist vorerst die anrechenbare Grundstücksfläche. Zu dieser gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen samt den Hauszufahrten. Die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung hingegen zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 32 Abs. 4 BauV). Die Abgrenzung Hauszufahrt und Feinerschliessung ist mitunter unklar.