Terrainveränderungen dürfen gemäss kommunaler Vorschrift nicht unnötig erfolgen und müssen sich einwandfrei in die Umgebung einfügen (§ 40 Abs. 1 BNO). Praxisgemäss genügt es, wenn hinter der Terraingestaltung ein einleuchtender Grund steht. Will die Bauherrschaft ebene Garten- beziehungsweise Sitzplatzfläche hinzugewinnen, genügt dies als Motiv (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 2. März 2009 [WBE.2008.248]).