136 II 281, Erw. 2.3.1; BGer 1C_177/2014 vom 12. August 2014, Erw. 4.2). Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Personen, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214, Erw. 2.3 mit Hinweisen; BGer 1C_177/2014 vom 12. August 2014, Erw. 4.2; vgl. auch AGVE 2010, S. 265).