Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer mehr als jedermann vom Entscheid betroffen ist und in einer nahen Beziehung zur Streitsache steht. Mit dem Erfordernis einer spezifischen Beziehungsnähe soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 2 BauG und § 42 Abs. 1 VRPG; BGE 131 II 587, Erw. 2.1 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 N 136 ff.; ISABELLE HÄNER, in: CHRISTOPH AUER / MARKUS MÜLLER / BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art.