Beschwerdebefugnis; Stützmauer; Hauszufahrt, Attikageschoss, Ausnützungsziffer – Verzicht auf Abklärung der Beschwerdebefugnis jeder einzelnen Person bei einer gemeinsamen Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie (Erw. 1.2) – Eine Stützmauer als eigenständige Baute zählt nicht als Gebäudeteil (Erw. 5). – Strassen im Privateigentum ohne Gemeingebrauch gelten stets als Hauszufahrt (Erw. 6.2). – Kein Attikageschoss liegt vor, wenn dieses mit einem Vollgeschoss ebenerdig verbunden ist (Erw. 7). – Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer von stirnseitig offenen Korridoren (Erw. 8).