{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2020-10-01", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beschwerdebefugnis--_2020-10-01.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2020-10-01-hauszufahrt.pdf", "Checksum": "d0dbb691507572df17829d52c6dc8be1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beschwerdebefugnis; Stützmauer; Hauszufahrt, Attikageschoss, Ausnützungsziffer"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.10.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.10.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.10.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf Abklärung der Beschwerdebefugnis jeder einzelnen Person bei einer gemeinsamen Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie (Erw. 1.2) –\tEine Stützmauer als eigenständige Baute zählt nicht als Gebäudeteil (Erw. 5). – Strassen im Privateigentum ohne Gemeingebrauch gelten stets als Hauszufahrt (Erw. 6.2). – Kein Attikageschoss liegt vor, wenn dieses mit einem Vollgeschoss ebenerdig verbunden ist (Erw. 7). – Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer von stirnseitig offenen Korridoren (Erw. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:13", "Checksum": "ec557c393292e5d7758789fa725a9067", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.10.2020\nRegeste:\nVerzicht auf Abklärung der Beschwerdebefugnis jeder einzelnen Person bei einer gemeinsamen Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie (Erw. 1.2) –\tEine Stützmauer als eigenständige Baute zählt nicht als Gebäudeteil (Erw. 5). – Strassen im Privateigentum ohne Gemeingebrauch gelten stets als Hauszufahrt (Erw. 6.2). – Kein Attikageschoss liegt vor, wenn dieses mit einem Vollgeschoss ebenerdig verbunden ist (Erw. 7). – Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer von stirnseitig offenen Korridoren (Erw. 8).\n\nBeschwerdebefugnis; Stützmauer; Hauszufahrt, Attikageschoss, Ausnützungsziffer\n– Verzicht auf Abklärung der Beschwerdebefugnis jeder einzelnen Person bei einer gemeinsamen Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie (Erw. 1.2)\n– Eine Stützmauer als eigenständige Baute zählt nicht als Gebäudeteil (Erw. 5).\n– Strassen im Privateigentum ohne Gemeingebrauch gelten stets als Hauszufahrt (Erw. 6.2).\n– Kein Attikageschoss liegt vor, wenn dieses mit einem Vollgeschoss ebenerdig verbunden\nist (Erw. 7).\n– Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer von stirnseitig offenen Korridoren (Erw. 8).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Oktober 2020\n(EBVU 20.151)\n\nAus den Erwägungen\n\n1.2\n\nZur Beschwerdeführung ist befugt, wer mehr als jedermann vom Entscheid betroffen ist und in einer\nnahen Beziehung zur Streitsache steht. Mit dem Erfordernis einer spezifischen Beziehungsnähe soll\ndie Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 2 BauG und § 42 Abs. 1 VRPG;\nBGE 131 II 587, Erw. 2.1 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren\nnach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72\n[a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 N 136 ff.; ISABELLE HÄNER, in: CHRISTOPH AUER / MARKUS MÜLLER /\nBENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 N 12). Für die Beurteilung der Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand wird bei Bauprojekten im Allgemeinen auf die räumliche Distanz abgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarinnen und Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein\nBauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch\nImmissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die\nder Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 140 II 214, Erw. 2.3; 136 II 281, Erw.\n2.3.1; BGer 1C_177/2014 vom 12. August 2014, Erw. 4.2). Die Rechtsprechung bejaht in der Regel\ndie Legitimation von Personen, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m\nbefinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214, Erw. 2.3 mit Hinweisen; BGer 1C_177/2014 vom\n12. August 2014, Erw. 4.2; vgl. auch AGVE 2010, S. 265).\n\nIm vorliegenden Fall ist die Beschwerdelegitimation der Parteien 6, 9, 10 … strittig, währenddem für\ndie übrigen sieben Parteien diese Legitimation mit Recht nicht zweifelhaft ist. … Die Distanzen zur\nBauparzelle betragen 44 m oder weniger. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden besteht\nauch von diesen drei Parzellen Sichtkontakt zur Bauparzelle. Auf eine einlässliche Überprüfung, namentlich auf die Durchführung eines Augenscheins zur genaueren Abklärung dieses Punktes, darf\naus Gründen der Verfahrensökonomie verzichtet werden, da auf die gemeinsam eingereichte Beschwerde ohnehin einzutreten ist und die fraglichen drei Grundstücke innerhalb des 100-m-Perime-\nters liegen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Ausgangslage\n\n2.1\n\nDie Bauherrschaft plant auf zwei Parzellen den Neubau eines Dreifamilienhauses mit einer Autoeinstellhalle. …\nAbbildung 1 Visualisierung\n\n…\n\n5. Stützmauer als eigenständige Baute oder Teil des Gebäudekubus\n\n5.1\n\nIn Zusammenhang mit der Berechnung der Gebäude- und der Firsthöhe (und auch der Gebäudelänge) stellt sich die Frage, ob die Stützmauer, die dem Gebäudekubus vorgelagert ist und einen\nDurchbruch für die Einfahrt in die Tiefgarage aufweist, als Gebäudeteil oder als eigenständige Baute\nanzusehen ist.\n\n…\n\n5.2\n\nTerrainveränderungen dürfen gemäss kommunaler Vorschrift nicht unnötig erfolgen und müssen sich\neinwandfrei in die Umgebung einfügen (§ 40 Abs. 1 BNO). Praxisgemäss genügt es, wenn hinter der\nTerraingestaltung ein einleuchtender Grund steht. Will die Bauherrschaft ebene Garten- beziehungsweise Sitzplatzfläche hinzugewinnen, genügt dies als Motiv (Entscheid des Verwaltungsgerichts des\nKantons Aargau [VGE] vom 2. März 2009 [WBE.2008.248]).\n\nDieses Motiv ist auch vorliegend vorhanden. Mit der Terrainaufschüttung soll einerseits erzielt werden, dass auch entlang der Südwestfassade ein ebener, wenn auch bloss schmaler – an der\nschmalsten Stelle noch rund 1 m breiter – Gehbereich geschaffen wird. Die Stützmauer wird hinterfüllt und sichert das Terrain vor Rutschungen. Dass die Stützmauer im mittleren Bereich tunnelartig\ndurchbrochen ist, um einen Durchlass zum Tiefgaragentor und in die Tiefgarage zu schaffen, macht\nnicht, dass Durchbruch und Stützmauer deswegen Teile der Gebäudekubatur würden. Die Stützmauer hat ihre eigene Funktion. Sie erweitert die Nutzung des Untergeschosses nicht. Namentlich\nvergrössert der konische Verlauf des Stützmauerdurchbruchs nicht die Breite der Abgrabung der Gebäudefassade. Diese Breite ist unmittelbar an der Gebäudefassade – beim Tor zur Tiefgarage – zu\nmessen und beträgt weniger als einen Drittel der Fassadenbreite.\n\n"}