Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Raumplanung, Bern 1981, zu Art. 19 N 12). Vor diesem Hintergrund hat der B.-weg auch öffentlichen Rettungsdiensten wie Sanität und Feuerwehr einen ungehinderten Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. (…)