(…) Es liegt im Ermessen aller Grundeigentümer, die Privatstrasse bequemer und komfortabler auszugestalten. Es ist nicht Sache der Öffentlichkeit, eine breitere Zufahrt zu realisieren. Sicherzustellen ist nur, dass eine hinreichende Zufahrt besteht, welche die wichtigsten Erschliessungsanforderungen wie verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Anliegen umsetzt (vgl. Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Hrsg. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Raumplanung, Bern 1981, zu Art.