Dabei bestimmt das Verhältnismässigkeitsprinzip die im Einzelfall geforderte Erschliessung. Die Anforderungen an eine genügende Erschliessung hängen einerseits von der beanspruchten Nutzung und andererseits von den massgeblichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zum Ganzen: WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, zu Art. 19 N 14). Die Frage der hinreichenden Zufahrt hat sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten der Fläche zu richten, die sie erschliessen will (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, zu Art. 19 N 21; AGVE 1999, S. 202). (…) Es liegt im Ermessen aller Grundeigentümer, die Privatstrasse bequemer und komfortabler auszugestalten.