{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2009-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Beschaffenheit-einer_2009-05-08.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2009-05-08-beschaffenheit-einer-privatstrasse-ebvu.pdf", "Checksum": "6c9174ed83e85039f9be468f13446a7a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Beschaffenheit einer Privatstrasse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.05.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.05.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.05.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das öffentliche Recht regelt die Dimensionierung wie auch die Festigkeit und die technische Ausgestaltung (Ausbaustandard) von Privatstrassen nicht"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:21", "Checksum": "7c2ed7900c074ad717b6945158030000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.05.2009\nRegeste:\nDas öffentliche Recht regelt die Dimensionierung wie auch die Festigkeit und die technische Ausgestaltung (Ausbaustandard) von Privatstrassen nicht\n\nBeschaffenheit einer Privatstrasse\nDas öffentliche Recht regelt die Dimensionierung wie\nauch die Festigkeit und die technische Ausgestaltung\n(Ausbaustandard) von Privatstrassen nicht.\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Mai 2009,\ni.S. F. gegen D., I. und Gemeinderat Suhr.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. b) (…) Die kantonalen gesetzlichen Grundlagen regeln\nlediglich die Beschaffenheit von öffentlichen Strassen (§ 44a\nABauV), wohingegen über die Beschaffenheit von privaten\nStrassen keine Bestimmung existiert. Private Strassen, an\ndenen kein Gemeingebrauch besteht, werden durch die VSS-\nNormen nur insofern geregelt, als es sich um\nGrundstückszufahrten handelt. Als «Grundstückszufahrt» im\nSinne der VSS-Norm SN 640 050 wird eine für die Benützung\nmit Strassenfahrzeugen bestimmte Verbindung (private Einund Ausfahrt) zwischen einer öffentlichen, vortrittberechtigten\nStrasse und einem anliegenden Grundstück mit kleinem\nVerkehrsaufkommen verstanden (siehe auch AGVE 2006,\nS. 483). Für Privatstrassen gilt ausschliesslich, dass sie das\nErfordernis einer hinreichenden Zufahrt erfüllen müssen (vgl.\nAGVE 1976, S. 269). (…)\n\nd) (…) § 92 Abs. 1 BauG hält fest, dass Strassen, Wege und\nPlätze ihrer Zweckbestimmung entsprechend und möglichst\nflächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern sind.\nDas Kriterium der Öffentlichkeit einer Sache knüpft nicht an\nihre Zugehörigkeit zum Gemeinwesen an, sondern an ihre\nZweckgebundenheit. «Öffentlich» bedeutet in diesem\nZusammenhang «öffentlich-rechtlich», unmittelbar öffentlichen\nZwecken dienend, für alle bestimmt sein, allen offenstehend\n(vgl. ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des\nKantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 12 N 4). Private\nStrassen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung nur\nprivate Verkehrsbedürfnisse erfüllen. Sie stehen nicht allen\noffen. Es handelt sich um von Privaten erstellte Strassen, die\nnicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind (vgl. § 8 des\nStrassenreglements). Ebenso hielt der Vertreter der Abteilung\nVerkehr anlässlich der Augenscheinsverhandlung fest, dass\nnur die Ausgestaltung öffentlicher Strassen gesetzlich geregelt\nsei, wohingegen für die Frage, welche Anforderungen\nPrivatstrassen zu erfüllen haben, keine Regelung existiere.\n(…)\n\nDass das kantonale Recht über die Ausgestaltung von\nprivaten Strassen keine gesetzliche Regelung kennt, hat nicht\nzur Folge, dass der B.-weg bezüglich seiner Beschaffenheit\ngar keine Vorgaben erfüllen muss. Vielmehr muss\nentsprechend den bundesrechtlichen Minimalanforderungen\neine hinreichende und gemäss den kantonalen Vorgaben eine\nihrer Zweckbestimmung entsprechende Zufahrt zu den\ngeplanten Bauten bestehen. Dabei bestimmt das\nVerhältnismässigkeitsprinzip die im Einzelfall geforderte\nErschliessung. Die Anforderungen an eine genügende\nErschliessung hängen einerseits von der beanspruchten\nNutzung und andererseits von den massgeblichen Umständen\ndes Einzelfalls ab (vgl. zum Ganzen: WALDMANN/HÄNNI,\nHandkommentar RPG, Bern 2006, zu Art. 19 N 14). Die Frage\nder hinreichenden Zufahrt hat sich nach den zonengerechten\nBaumöglichkeiten der Fläche zu richten, die sie erschliessen\nwill (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, zu Art. 19 N 21; AGVE 1999, S.\n202).\n(…) Es liegt im Ermessen aller Grundeigentümer, die\nPrivatstrasse bequemer und komfortabler auszugestalten. Es\nist nicht Sache der Öffentlichkeit, eine breitere Zufahrt zu\nrealisieren. Sicherzustellen ist nur, dass eine hinreichende\nZufahrt besteht, welche die wichtigsten\nErschliessungsanforderungen wie verkehrs-, gesundheits- und\nfeuerpolizeiliche Anliegen umsetzt (vgl. Erläuterungen zum\nBundesgesetz über die Raumplanung, Hrsg. Eidgenössisches\nJustiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Raumplanung,\nBern 1981, zu Art. 19 N 12). Vor diesem Hintergrund hat der\nB.-weg auch öffentlichen Rettungsdiensten wie Sanität und\nFeuerwehr einen ungehinderten Zugang zum Grundstück zu\nermöglichen. (…)\n\n5. b) Wie bereits dargelegt, findet § 44a ABauV nur soweit\nAnwendung, als es um die Beschaffenheit öffentlicher\nStrassen geht. Gleiches gilt, soweit es sich um die technische\nAusgestaltung öffentlicher Strassen handelt. Demgegenüber\nexistiert keine gesetzliche Bestimmung, welche die Festigkeit\nund die technischen Anforderungen an den Ausbau einer\nPrivatstrasse regelt. Somit kann nicht gefordert werden, dass\nder B.-weg in irgendeiner Form ausgebaut, unterhalten oder\nsonst wie angepasst wird. (…)\n\nDass sich der B.-weg als gekiester «Feldweg» präsentiert,\nbewirkt nichts Gegenteiliges. Ebenso unerheblich ist, dass der\nB.-weg nicht auf der gesamten ausgemarchten Breite von 3 m\ngekiest ist. Soweit die Miteigentümer eine komfortablere\nLösung wünschen, haben sie sich privatrechtlich zu\nverständigen.\n"}