Der Gemeinderat hat auf eine Stellungnahme des Preisüberwachers verzichtet und damit im Vorfeld der Abstimmung in der Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 Bundesrecht verletzt. Rechtsfolgen einer Verletzung der Anhörungspflicht sind im Bundesrecht nicht vorgesehen. Diese Ordnungswidrigkeit hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Reglementsbestimmungen keine Auswirkungen; sie ist kein schwerwiegender Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Norm (vgl. dazu AGVE 2007, S. 231 f.). Für das Normenkontrollverfahren hat dieser Mangel auch keine Auswirkungen auf die Kognition und die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts. Stichworte: Benützungsgebühr; Preisüberwacher