2. Bei behördlich festgesetzten und genehmigten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der Preisüberwacher anzuhören (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 PüG) und die (zuständige) Behörde ist verpflichtet, die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen in ihrem Entscheid zu begründen (Art. 14 Abs. 2 PüG). Erfolgt eine Preisfestsetzung durch politische Behörden (Exekutive oder Legislative) von Bund, Kantonen und Gemeinden, steht dem Preisüberwacher allerdings kein Anordnungsrecht zu, sondern seine Tätigkeit beschränkt sich bei staatlichen Tarifen auf ein Empfehlungsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 PüG; Vgl. BBl 1984 II, S. 786 f.).