Die Verletzung der Anhörungspflicht durch die Behörde hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Bestimmung keine Auswirkung. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) IV/14 vom 13. März 2009 (WNO.2008.2) Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Die Gesuchstellerin rügt vorab, die Gesuchsgegnerin habe es unterlassen, zur Änderung des Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 30. November 2001 (RFE) den Preisüberwacher anzuhören, wozu die Gemeinde nach Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) verpflichtet gewesen wäre.