Benützungsgebühr; Preisüberwacher Bei behördlich festgesetzten und genehmigten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der Preisüberwacher anzuhören. Die Behörde ist verpflichtet, die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen zu begründen. Erfolgt die Preisfestsetzung durch politische Behörden (Exekutive oder Legislative) von Bund, Kantonen und Gemeinden, steht dem Preisüberwacher kein Anordnungsrecht zu. Er hat bei staatlichen Tarifen nur ein Empfehlungsrecht. Die Verletzung der Anhörungspflicht durch die Behörde hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Bestimmung keine Auswirkung.