{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2009-03-13", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Ben-tzungsgeb-hr--Pr_2009-03-13.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2009-03-13-benuetzungsgebuehr-preisueberwacher-vge.pdf", "Checksum": "0547c0c83875214e4978fa1d38ee199c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Benützungsgebühr; Preisüberwacher"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.03.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.03.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.03.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei behördlich festgesetzten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der Preisüberwacher anzuhören. Die Behörde ist verpflichtet, die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen zu begründen. Bei staatlichen Tarifen hat der Preisüberwacher nur ein Empfehlungsrecht. Die Verletzung der Anhörungspflicht hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Bestimmung keine Auswirkung."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:04", "Checksum": "e96cfd8d97458b46c3340776b22489fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.03.2009\nRegeste:\nBei behördlich festgesetzten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der Preisüberwacher anzuhören. Die Behörde ist verpflichtet, die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen zu begründen. Bei staatlichen Tarifen hat der Preisüberwacher nur ein Empfehlungsrecht. Die Verletzung der Anhörungspflicht hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Bestimmung keine Auswirkung.\n\nBenützungsgebühr; Preisüberwacher\nBei behördlich festgesetzten und genehmigten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der\nPreisüberwacher anzuhören. Die Behörde ist verpflichtet, die Stellungnahme des\nPreisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen zu begründen.\nErfolgt die Preisfestsetzung durch politische Behörden (Exekutive oder Legislative)\nvon Bund, Kantonen und Gemeinden, steht dem Preisüberwacher kein\nAnordnungsrecht zu. Er hat bei staatlichen Tarifen nur ein Empfehlungsrecht. Die\nVerletzung der Anhörungspflicht durch die Behörde hat auf die Gültigkeit und den\nInhalt der revidierten Bestimmung keine Auswirkung.\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) IV/14 vom 13. März 2009 (WNO.2008.2)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1.\nDie Gesuchstellerin rügt vorab, die Gesuchsgegnerin habe es unterlassen, zur Änderung des\nReglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 30. November 2001 (RFE) den\nPreisüberwacher anzuhören, wozu die Gemeinde nach Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom\n20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) verpflichtet gewesen wäre.\n\nDie Gesuchsgegnerin hat ihre Unterlassung zur Kenntnis genommen, stellt aber in Abrede, dass im\nvorliegenden Fall von Missbrauch die Rede sein könne.\n\n1.2.\nAuf Anfrage der Gesuchstellerin bestätigte der stellvertretende Preisüberwacher mit Schreiben vom\n19. Dezember 2007, dass der Gemeinderat den Preisüberwacher nicht kontaktiert und damit\nBundesrecht verletzt habe. Nach Auffassung des Preisüberwachers sei der neue Tarif nicht klar und\neindeutig formuliert und verletze das Verursacherprinzip.\n\n2.\nBei behördlich festgesetzten und genehmigten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der\nPreisüberwacher anzuhören (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 PüG) und die (zuständige) Behörde ist verpflichtet,\ndie Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen in ihrem\nEntscheid zu begründen (Art. 14 Abs. 2 PüG). Erfolgt eine Preisfestsetzung durch politische\nBehörden (Exekutive oder Legislative) von Bund, Kantonen und Gemeinden, steht dem\nPreisüberwacher allerdings kein Anordnungsrecht zu, sondern seine Tätigkeit beschränkt sich bei\nstaatlichen Tarifen auf ein Empfehlungsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 PüG; Vgl. BBl 1984 II, S. 786 f.).\n\nDer Gemeinderat hat auf eine Stellungnahme des Preisüberwachers verzichtet und damit im Vorfeld\nder Abstimmung in der Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 Bundesrecht verletzt.\nRechtsfolgen einer Verletzung der Anhörungspflicht sind im Bundesrecht nicht vorgesehen. Diese\nOrdnungswidrigkeit hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Reglementsbestimmungen\nkeine Auswirkungen; sie ist kein schwerwiegender Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Norm\n(vgl. dazu AGVE 2007, S. 231 f.). Für das Normenkontrollverfahren hat dieser Mangel auch keine\nAuswirkungen auf die Kognition und die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts.\n\nStichworte: Benützungsgebühr; Preisüberwacher\n"}