Benützungsgebühr; Preisüberwacher Bei behördlich festgesetzten und genehmigten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der Preisüberwacher anzuhören. Die Behörde ist verpflichtet, die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen zu begründen. Erfolgt die Preisfestsetzung durch politische Behörden (Exekutive oder Legislative) von Bund, Kantonen und Gemeinden, steht dem Preisüberwacher kein Anordnungsrecht zu. Er hat bei staatlichen Tarifen nur ein Empfehlungsrecht. Die Verletzung der Anhörungspflicht durch die Behörde hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Bestimmung keine Auswirkung. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) IV/14 vom 13. März 2009 (WNO.2008.2) Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Die Gesuchstellerin rügt vorab, die Gesuchsgegnerin habe es unterlassen, zur Änderung des Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 30. November 2001 (RFE) den Preisüberwacher anzuhören, wozu die Gemeinde nach Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) verpflichtet gewesen wäre. Die Gesuchsgegnerin hat ihre Unterlassung zur Kenntnis genommen, stellt aber in Abrede, dass im vorliegenden Fall von Missbrauch die Rede sein könne. 1.2. Auf Anfrage der Gesuchstellerin bestätigte der stellvertretende Preisüberwacher mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, dass der Gemeinderat den Preisüberwacher nicht kontaktiert und damit Bundesrecht verletzt habe. Nach Auffassung des Preisüberwachers sei der neue Tarif nicht klar und eindeutig formuliert und verletze das Verursacherprinzip. 2. Bei behördlich festgesetzten und genehmigten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der Preisüberwacher anzuhören (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 PüG) und die (zuständige) Behörde ist verpflichtet, die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen in ihrem Entscheid zu begründen (Art. 14 Abs. 2 PüG). Erfolgt eine Preisfestsetzung durch politische Behörden (Exekutive oder Legislative) von Bund, Kantonen und Gemeinden, steht dem Preisüberwacher allerdings kein Anordnungsrecht zu, sondern seine Tätigkeit beschränkt sich bei staatlichen Tarifen auf ein Empfehlungsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 PüG; Vgl. BBl 1984 II, S. 786 f.). Der Gemeinderat hat auf eine Stellungnahme des Preisüberwachers verzichtet und damit im Vorfeld der Abstimmung in der Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 Bundesrecht verletzt. Rechtsfolgen einer Verletzung der Anhörungspflicht sind im Bundesrecht nicht vorgesehen. Diese Ordnungswidrigkeit hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Reglementsbestimmungen keine Auswirkungen; sie ist kein schwerwiegender Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Norm (vgl. dazu AGVE 2007, S. 231 f.). Für das Normenkontrollverfahren hat dieser Mangel auch keine Auswirkungen auf die Kognition und die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts. Stichworte: Benützungsgebühr; Preisüberwacher