E. 3. Der Beitragsplan kann als Ganzes nicht in Rechtskraft erwachsen, solange einzelne Verfügungen noch nicht rechtskräftig sind. Als Folge einer Beschwerdegutheissung können also auch die Beiträge anderer Grundeigentümer abgeändert werden (AGVE 1970, S. 215 f.). (....) Entscheid des Verwaltungsgerichts (II/117) vom 25.08.1995 in Sachen M.T. AG (S. 4)