Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ortsbürgergemeinde könne den Ausbeutungsvertrag von 1971 nicht mehr erfüllen, ist somit unbegründet. Im Übrigen nennt die Beschwerdeführerin auch keine Vertragsbestimmung, gegen die die Ortsbürgergemeinde im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung verstossen haben soll. Die Ortsbürgergemeinde verpflichtete sich im Vertrag denn auch nicht, auf eine bestimmte Zonierung hinzuarbeiten (die es damals vor Inkrafttreten des RPG wohl noch gar nicht brauchte). Auch enthält der Vertrag keine bestimmte Frist, bis zu welcher die Beschwerdeführerin mit dem Abbau beginnen können muss.