Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nutzungsplanungsverfahren nicht Anlass für eine Beiladung geben kann. Die Gründe für eine Beiladung müssten daher ausserhalb des Nutzungsplanungsverfahrens liegen. e) Anknüpfungspunkt könnte die vertragliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Ortsbürgergemeinde sein. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch auf den Ausbeutungsvertrag von 1971. Auch aus dem Ausbeutungsvertrag wird jedoch nicht ersichtlich, wieso die Ortsbürgergemeinde von Amtes wegen beigeladen werden müsste und automatisch Partei –6–