Dass die Einwohnergemeinde ein Ermessen hat, ergibt sich bereits daraus, dass das kantonale Recht keine definierte Materialabbauzone kennt; die Aufzählung der möglichen Zonenarten in § 15 Abs. 2 lit. f BauG ist lediglich exemplarisch und definiert die zulässige Nutzung noch nicht in grundeigentümerverbindlicher Konkretheit.