Die Ortsbürgergemeinde ist insofern von den Beschwerdeanträgen nicht in ihren geschützten Interessen betroffen. Im Übrigen ist offenkundig und mittlerweile scheinbar unbestritten, dass der Regierungsrat die von der Beschwerdeführerin im Hauptantrag beantragte Materialabbauzone im Fall einer Gutheissung der Beschwerde nicht in einer Direktänderung vornehmen kann, weil klarerweise weder eine Änderung von geringer Tragweite vorliegt noch keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG). Dass die Einwohnergemeinde ein Ermessen hat, ergibt sich bereits daraus, dass das kantonale Recht keine definierte Materialabbauzone kennt;