Sie erläutert jedoch nicht, worin in diesen anderen Nutzungsvorschriften eine relevante Belastung für die Ortsbürgergemeinde liegen würde. Die Ortsbürgergemeinde könnte ihr Land wie gemäss der beschlossenen Zonierungen als Wald nutzen. Auch wäre es ihr erlaubt, freiwillig Naturschutzmassnahmen zu ergreifen. Ein Abbauzwang ergäbe sich nicht aus der Nutzungsplanung (das Baugesetz sieht dies nicht vor), genauso wenig wie sich aus der Zuweisung eines Grundstücks zur Bauzone ein direkter Bauzwang ergibt. Die Ortsbürgergemeinde ist insofern von den Beschwerdeanträgen nicht in ihren geschützten Interessen betroffen.