fen, das heisst durch die neue nutzungsplanerische Festlegung belastet wird; entsprechend wird die Grundeigentümerin materiell beschwert (vgl. VGE IV/16 vom 14. Mai 2004, S. 11). Durch eine (direkte oder weisungsgebundene) Zuweisung der Parzelle der Ortsbürgergemeinde in eine Materialabbauzone (ohne überlagerte Schutzzonen) würden der Grundeigentümerin insgesamt keine neuen Pflichten auferlegt, sondern Rechte (zum Materialabbau) eingeräumt. Die Beschwerdeführerin selbst weist in ihrem Gesuch und in der Beschwerde darauf hin, dass die Zuweisung zu einer Materialabbauzone für die Ortsbürgergemeinde Vorteile hätte und daher in ihrem Interesse sei.