§ 6 Abs. 1 ABauV), wird in jedem Fall auch gegenüber der Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin gelten. Ohnehin ist die Ortsbürgergemeinde vorliegend nicht betroffen in diesem rechtlichen Sinn: Betroffen ist, wem durch den Beschwerdeentscheid die Auflage von Pflichten oder der Entzug von Rechten droht (MERKER, a.a.o., § 41 N 36), das heisst wer bei einem Rechtsmittelentscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers neu belastet wird (MERKER, a.a.o., § 41 N 65). Im Nutzungsplanverfahren bedeutet «betroffen», dass die Grundeigentümerin im Falle einer möglichen Gutheissung der Beschwerde in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen betrof- –5–