, § 41 N 65). d) Die von einer Nutzungsplanung betroffene Grundeigentümerin (die nicht auch Planungsträgerin ist) ist am Beschwerdeverfahren eines Dritten nicht zwingend beteiligt; sie kann folglich auf eine Parteistellung verzichten (was mit einer förmlichen Beiladung nicht gegeben wäre); sie ist dann nicht Partei und von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen (AGVE 1997, S. 282). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die Betroffenheit der Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin genügt für sich allein deshalb nicht für eine Beiladung.