Zwischenentscheid VGE III/125 vom 18. Dezember 1996, S. 3 ff.). Muss der Bauherr Sicherungsmassnahmen am Gebäude auf der Nachbarliegenschaft vornehmen, so ist der benachbarte Grundeigentümer beizuladen (im konkreten Fall begrüsste der Grundeigentümer die verfügten Massnahmen und beantragte, als Gegenpartei zum beschwerdeführenden Bauherrn beigeladen zu werden; Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] vom 21. Januar 2002 i.S. J.S. und Mitb., S. 3). – wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses verlangt wird, an welchem ein Dritter beteiligt ist (MERKER, a.a.o., § 41 N 65). d)