Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Verhaltensstörer und der Dritte Zustandsstörer ist. Wehrt sich beispielsweise ein Bauherr, der nicht zugleich Grundeigentümer ist, gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei einem bereits bestehenden Gebäude, so ist der Grundeigentümer beizuladen (im konkreten Fall unterstützte der Grundeigentümer den Bauherrn; Zwischenentscheid VGE III/125 vom 18. Dezember 1996, S. 3 ff.).