Die Belastung ist in der Regel lediglich indirekt beziehungsweise erfolgt später (eine direkte Belastung fällt demgegenüber häufig unmittelbar unter § 41 Abs. 1 und betrifft einen Beteiligten, der von Amtes wegen Partei ist und nicht extra beigeladen werden muss, so beispielsweise der Bauherr, wenn der ehemalige Einsprecher Beschwerde erhebt [AGVE 2003, S. 310 f.], der Störer im Fall einer Immissionsklage der Nachbarn [AGVE 2003, S. 310 f.] oder der Gesuchsteller um Mitbenutzung einer Erschliessungsanlage gemäss § 38 Abs. 1 BauG im Beschwerdeverfahren des belasteten Grundeigentümers [VGE III/72 vom 21.7.2005, S. 5]).