So ist ein Generalunternehmer in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Gebührenverfügung beizuladen, wenn er gemäss klarem Wortlaut des Generalunternehmervertrags (und übereinstimmender Auslegung durch die Vertragsparteien) verpflichtet ist, die Gebühren zu tragen (AGVE 1997, S. 389 ff., insb. S. 394). – wenn ein Rechtsmittelentscheid zugunsten des Beschwerdeführers einen Dritten belastet.