Häufig steht die nachträgliche (weil aus welchen Gründen auch immer vergessen gegangene) Zuerkennung der Parteistellung im Vordergrund. Die eigentlichen Beiladungen erfolgen, um den Zweck der Beiladung zu erfüllen, der darin liegt, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, damit dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess gegen sich gelten lassen muss; die Beiladung dient damit der Rechtssicherheit durch Ausdehnung der Rechtskraft sowie der Prozessökonomie und verhindert sich widersprechende Urteile.