Äussert sich der Beigeladene innert Frist nicht zu den gestellten Begehren, hat er auf die Ausübung seiner Parteirechte verzichtet, womit das Kostenrisiko entfällt, nicht aber die Verbindlichkeit des ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Entscheids.» c) Die Beiladung erfolgt von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder auf Antrag des beizuladenden Dritten selbst (AGVE 1994, S. 473 mit Hinweisen; MERKER, a.a.o., § 41 N 65). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ortsbürgergemeinde als Grundeigentümerin von Amtes wegen beizuladen.