Das Verwaltungsgericht verlangt in formeller Hinsicht, dass der Beizuladende über die Folgen der Beiladung orientiert wird. Es ist ihm zu eröffnen, dass er berechtigt ist, innert der gesetzten Frist Anträge zu stellen, seinen Standpunkt zu begründen, dass er ein Kostenrisiko trägt und den Entscheid auch gegen sich gelten lassen muss, wenn er auf jegliche Mitwirkung verzichtet. Äussert sich der Beigeladene innert Frist nicht zu den gestellten Begehren, hat er auf die Ausübung seiner Parteirechte verzichtet, womit das Kostenrisiko entfällt, nicht aber die Verbindlichkeit des ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Entscheids.