Hingegen fehlt ihm die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand (kein Rückzug). Die Beiladung erfolgt von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder auf Antrag des beizuladenden Dritten selbst. Der Entscheid über einen Antrag liegt im Ermessen der erkennenden Instanz. Die Beiladung ist dann eine notwendige, wenn die zu treffende Entscheidung in der Sache für die Parteien und den beizuladenden Dritten nur einheitlich ergehen kann.